TC Winden e. V.
TC Winden e. V.

Der Verein

Satzung

Vereinssatzung

Tennisclub Winden e.V.

 

§1           Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
  2. Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keine Gewinne und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a)      Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes

b)      Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Tennislehrers

c)      Teilnahme an Vereinsmeisterschaften

d)      Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen

5.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2          Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

               Der Verein führt den Namen „Tennisclub Winden e.V.“ und hat seinen Sitz in 56379

               Winden.

               Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

 

§ 3          Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, Ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil. Die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

 

§ 4          Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)      Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b)      Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

c)      Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

 

§ 5          Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
  4. Der Ausschluss erfolgt

a)      Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des

        Jahresbeitrages ein halbes Jahr im Rückstand ist.

b)      Bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die

        Interessen des Vereins.

c)       Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des

        Vereinslebens

d)      Wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

e)       Aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden

        Gründen.

5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand

    mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur

    Stellungnahme zu geben.

6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die

    Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des

   Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

    Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Rückständige

    Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist

    ausgeschlossen.

 

§ 6          Jahresbeitrag

 

  1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Bei Eintritt ab dem 01. August eines Jahres ist die Hälfte des Jahresbeitrags zu entrichten.
  3. Neu eingetragene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn der Jahresbeitrag entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
  4. Bis zum 01.05. des Geschäftsjahres haben die Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.

 

§ 7          Organe des Vereins

 

               Die Organe des Vereins sind

 

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8          Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

a)      Dem 1. Vorsitzenden

b)      Dem 2. Vorsitzenden

c)      Dem Schriftführer

d)      Dem Kassierer

e)      Dem Sportwart

f)       Dem Jugendwart

g)      Dem Platzwart

 

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein

    vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des

    Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

3. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 150 belasten, bedarf

    der Zustimmung des Vorstandes i. S. von § 8 der Satzung.

4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und

    Ausgaben.

5. Der Spielbetrieb untersteht dem Schriftführer und dem Sportwart.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die

    Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom 1. Vorsitzenden und bei

    dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist

    beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei

    Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 3 Tagen zu einer neuen Sitzung einzuladen. Diese ist

    dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand einen Ersatzmann

    bestellen, bis zur Mitgliederversammlung.

 

§ 9          Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst zu Beginn des jährlichen Spielbetriebs einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind in der örtlichen Presse unter Bekanntgabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet wenn dies mindestens 10 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel sämtlicher anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 10        Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

               Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

 

  1. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten)
  2. Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  3. Ernennung der Ehrenmitglieder
  4. Beschluss über Spiel- und Platzordnung der Tennisplätze
  5. Beschlussfassung über Satzungs- Änderungen
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 11        Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt durch Zuruf.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim wenn mindestens ein Viertel der Erschienen Mitglieder darauf anträgt.
  5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit so entscheidet das Los.

 

§ 12        Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

 

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 13        Satzungsänderung

 

             Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen

             werden, sie bedarf der Stimmenmehrheit von drei viertel der erschienen Mitglieder

 

§ 14        Vermögen

 

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
  2. Niemand darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 15        Vereinsauflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei drei viertel der erschienen Stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Das Restvermögen fällt an die Gemeinde Winden.

 

 

Diese Satzung ist am 23. Dezember 1987 errichtet worden.

 

 

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Am Sportplatz
56379 Winden
 

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