Vereinssatzung
Tennisclub Winden e.V.
§1 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und
unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
- Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keine Gewinne und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen
Zwecken.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes
b) Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Tennislehrers
c) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften
d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
5.Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
§
2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Winden e.V.“
und hat seinen Sitz in 56379
Winden.
Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
§
3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, Ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen Mitgliedern und passiven
Mitgliedern.
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
- Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil. Die am 01.01. des
laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins
fördern.
§
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind
berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen
Anordnungen zu benutzen.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
§
5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche
Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
- Der Ausschluss erfolgt
a) Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des
Jahresbeitrages ein halbes Jahr im Rückstand ist.
b) Bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins.
c) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens
d) Wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
e) Aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden
Gründen.
5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
§
6 Jahresbeitrag
- Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder
erst während des Geschäftsjahres eintritt. Bei Eintritt ab dem 01. August eines Jahres ist die Hälfte des Jahresbeitrags zu entrichten.
- Neu eingetragene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn der Jahresbeitrag entrichtet ist. Ausnahmen kann der
Vorstand zulassen.
- Bis zum 01.05. des Geschäftsjahres haben die Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
§
7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§
8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Schriftführer
d) Dem Kassierer
e) Dem Sportwart
f) Dem Jugendwart
g) Dem Platzwart
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
3. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 150 belasten, bedarf
der Zustimmung des Vorstandes i. S. von § 8 der Satzung.
4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben.
5. Der Spielbetrieb untersteht dem Schriftführer und dem Sportwart.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die
Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom 1. Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 3 Tagen zu einer neuen Sitzung einzuladen. Diese ist
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand einen Ersatzmann
bestellen, bis zur Mitgliederversammlung.
§
9 Die Mitgliederversammlung
- Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst zu Beginn des jährlichen Spielbetriebs
einzuberufen.
- Die Mitglieder sind in der örtlichen Presse unter Bekanntgabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte einzuladen.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet wenn
dies mindestens 10 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
- Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel sämtlicher anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
§
10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben
- Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten)
- Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der
Entlastung.
- Ernennung der Ehrenmitglieder
- Beschluss über Spiel- und Platzordnung der Tennisplätze
- Beschlussfassung über Satzungs- Änderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§
11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei
Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt durch Zuruf.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim wenn mindestens ein Viertel der Erschienen Mitglieder
darauf anträgt.
- Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt
der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit so entscheidet das Los.
§
12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der
Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen sind.
§
13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen
werden, sie bedarf der Stimmenmehrheit von drei viertel der erschienen Mitglieder
§ 14 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks
verwendet.
- Niemand darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
15 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei drei viertel der erschienen
Stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Das Restvermögen fällt an die Gemeinde Winden.
Diese Satzung ist am 23. Dezember 1987 errichtet worden.